Altlastenerkundung
Die Erkundung von Altlasten erfolgt gemäß Bundesbodenschutzgesetz bzw.
-verordnung in einer gestaffelten Reihenfolge:
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1. Beprobungslose Erfassung (Phase 1) bei
Vorliegen eines Anhaltspunkts (z. B. alte Industriebrache als altlastverdächtige Fläche) durch
Akten- und Luftbildauswertung
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2. Orientierende Untersuchung (Phase 2a): relativ grobes
Erkundungsraster (Rammkernsondierungen, Kleinbohrungen)
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3. Bewertung anhand der sog.
Prüfwerte in der Bundesbodenschutzverordnung BBodSchV (abhängig vom Wirkpfad, Bodenfunktion und
Bodenart). Bei Überschreitung: konkreter Verdacht
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4. Detailuntersuchung (Phase 2b): feines
Erkundungsraster, ergänzende Untersuchungen (ggf. Grundwasseruntersuchungen)
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5. Bewertung anhand der sog. Maßnahmewerte in der BBodSchV und anhand von Empfehlungen der Landesumweltämter etc.
Bei Überschreitung: Individuelle Bewertung durch Sachverständige. Einen Automatismus gibt es nicht.
Punktuelle Überschreitungen ohne weitere Relevanz führen nicht zur Altlasteneinstufung. Wenn eine
Altablagerung oder ein Altstandort nach einer Gefährdungsabschätzung als Altlast eingestuft wurde,
entscheidet die zuständige Umweltbehörde über Art und Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen.
Häufig werden dann weitere Untersuchungen und Kostenvergleiche in einer Sanierungsuntersuchung (Phase
3a) benötigt. Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen
oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Zu dem Begriff der
Altlasten gehören aber auch Rüstungsaltlasten und Laborprodukte. Unter Altlasten versteht man
Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die
menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Altablagerungen sind z. B. verlassene oder
stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle, illegale Ablagerungen aus der
Vergangenheit, stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen (auch
Bauschutt).Altstandorte sind z. B. Grundstücke stillgelegter Anlagen, nicht mehr verwendete Leitungs-
und Kanalsysteme oder sonstige Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen
wurde. Alte Deponien und Ablagerungen, die nicht nach dem heutigen Stand abgedichtet sind und ein
Gefährdungspotential für die Umgebung, insbesondere das Grundwasser darstellen. Altlasten erfordern in
der Regel umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an Ort und Stelle, ein partielles Abtragen und Deponieren an
anderer Stelle hat in den USA bereits zu neuen Altlasten geführt. Für die Finanzierung der Sanierung von
Altlasten (Altdeponien und Altstandorte, d. h. mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminierte Grundstücke,
die gewerblich, oder von kommunalen Betrieben genutzt wurden und ein Gefahrenpotential darstellen) gilt
grundsätzlich das Verantwortlichkeitsprinzip aufgrund des Polizeirechts (Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung). Ist ein Verantwortlicher (Handlungs- oder Zustandsstörer) nicht feststellbar
oder heranziehbar, so wird eine freiwillige Finanzierung durch die Wirtschaft und die öffentlichen Hände
(Länder und Kommunen) (Solidaritätsbeiträge) über Kooperationsverträge angestrebt. Altlasten können
Mensch und Umwelt typischerweise auf folgenden Wegen, sog. Wirkungspfaden, gefährden:
- 1. nachteilige chemische Veränderung (Verunreinigung) von Grundwasser, oder
- 2. nachteilige chemische Veränderung des Bodens mit der Gefahr des Übergangs von Schadstoffen in Pflanzen, oder
- 3. nachteilige chemische Veränderung der Luft durch Gasaustritt oder
- 4. nachteilige chemische Veränderung des Bodens. Einstufung als Altlast:
Die Erfassung von Altlastenverdachtsflächen ist
in Deutschland weitgehend abgeschlossen; dabei wurden mehr als 360.000 Flächen erfasst. Hiebei ist zu
berücksichtigen, dass diese Erfassung im Wesentlichen schematisch erfolgte, indem Gewerberegister
ausgewertet wurden, um Betriebe mit altlastverdächtiger Tätigkeit herauszufiltern. Maßnahmen,
Sanierungsmaßnahmen sind durch die Dekontaminierung der Altlast gekennzeichnet. Wird eine Altlast durch
Sanierungsmaßnahmen wieder nutzbar gemacht so spricht man von Flächenrecycling. Reichen
Sanierungsmaßnahmen nicht aus, oder können kurzfristig zur Gefahrenabwehr nicht eingesetzt werden,
kommen Nutzungsbeschränkungen in Betracht. Dies kann z. B. das Verbot von Gemüseanbau oder
Betretungsverbote sein. Eine gewisse Sonderstellung nehmen die so genannten Rüstungsaltlasten ein. Damit
werden Flächen bezeichnet, die der Produktion militärischer Güter (z. B. Sprengstoffe) dienten oder
unmittelbar von Streitkräften benutzt wurden. Bei einer Bestandsaufnahme Mitte der 1990er Jahre wurden
3240 solcher Flächen erfasst. Die erwähnte Sonderstellung beruht zum einen darauf, dass das Spektrum
problematischer Stoffe teilweise ein anderes ist als bei zum anderen stellen sich bei Rüstungsaltlasten
andere und teilweise sehr schwierige Fragen nach der Verantwortlichkeit.