Gutachterbüro

Für Baugrund und kontaminierte Böden
Peter Reinecke
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Altlastenerkundung

Die Erkundung von Altlasten erfolgt gemäß Bundesbodenschutzgesetz bzw. -verordnung in einer gestaffelten Reihenfolge:

  • 1. Beprobungslose Erfassung (Phase 1) bei Vorliegen eines Anhaltspunkts (z. B. alte Industriebrache als altlastverdächtige Fläche) durch Akten- und Luftbildauswertung
  • 2. Orientierende Untersuchung (Phase 2a): relativ grobes Erkundungsraster (Rammkernsondierungen, Kleinbohrungen)
  • 3. Bewertung anhand der sog. Prüfwerte in der Bundesbodenschutzverordnung BBodSchV (abhängig vom Wirkpfad, Bodenfunktion und Bodenart). Bei Überschreitung: konkreter Verdacht
  • 4. Detailuntersuchung (Phase 2b): feines Erkundungsraster, ergänzende Untersuchungen (ggf. Grundwasseruntersuchungen)
  • 5. Bewertung anhand der sog. Maßnahmewerte in der BBodSchV und anhand von Empfehlungen der Landesumweltämter etc.
Bei Überschreitung: Individuelle Bewertung durch Sachverständige. Einen Automatismus gibt es nicht. Punktuelle Überschreitungen ohne weitere Relevanz führen nicht zur Altlasteneinstufung. Wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort nach einer Gefährdungsabschätzung als Altlast eingestuft wurde, entscheidet die zuständige Umweltbehörde über Art und Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen. Häufig werden dann weitere Untersuchungen und Kostenvergleiche in einer Sanierungsuntersuchung (Phase 3a) benötigt. Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Zu dem Begriff der Altlasten gehören aber auch Rüstungsaltlasten und Laborprodukte. Unter Altlasten versteht man Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Altablagerungen sind z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle, illegale Ablagerungen aus der Vergangenheit, stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen (auch Bauschutt).Altstandorte sind z. B. Grundstücke stillgelegter Anlagen, nicht mehr verwendete Leitungs- und Kanalsysteme oder sonstige Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Alte Deponien und Ablagerungen, die nicht nach dem heutigen Stand abgedichtet sind und ein Gefährdungspotential für die Umgebung, insbesondere das Grundwasser darstellen. Altlasten erfordern in der Regel umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an Ort und Stelle, ein partielles Abtragen und Deponieren an anderer Stelle hat in den USA bereits zu neuen Altlasten geführt. Für die Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altdeponien und Altstandorte, d. h. mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminierte Grundstücke, die gewerblich, oder von kommunalen Betrieben genutzt wurden und ein Gefahrenpotential darstellen) gilt grundsätzlich das Verantwortlichkeitsprinzip aufgrund des Polizeirechts (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Ist ein Verantwortlicher (Handlungs- oder Zustandsstörer) nicht feststellbar oder heranziehbar, so wird eine freiwillige Finanzierung durch die Wirtschaft und die öffentlichen Hände (Länder und Kommunen) (Solidaritätsbeiträge) über Kooperationsverträge angestrebt. Altlasten können Mensch und Umwelt typischerweise auf folgenden Wegen, sog. Wirkungspfaden, gefährden:

  • 1. nachteilige chemische Veränderung (Verunreinigung) von Grundwasser, oder
  • 2. nachteilige chemische Veränderung des Bodens mit der Gefahr des Übergangs von Schadstoffen in Pflanzen, oder
  • 3. nachteilige chemische Veränderung der Luft durch Gasaustritt oder
  • 4. nachteilige chemische Veränderung des Bodens. Einstufung als Altlast:
Die Erfassung von Altlastenverdachtsflächen ist in Deutschland weitgehend abgeschlossen; dabei wurden mehr als 360.000 Flächen erfasst. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass diese Erfassung im Wesentlichen schematisch erfolgte, indem Gewerberegister ausgewertet wurden, um Betriebe mit altlastverdächtiger Tätigkeit herauszufiltern. Maßnahmen, Sanierungsmaßnahmen sind durch die Dekontaminierung der Altlast gekennzeichnet. Wird eine Altlast durch Sanierungsmaßnahmen wieder nutzbar gemacht so spricht man von Flächenrecycling. Reichen Sanierungsmaßnahmen nicht aus, oder können kurzfristig zur Gefahrenabwehr nicht eingesetzt werden, kommen Nutzungsbeschränkungen in Betracht. Dies kann z. B. das Verbot von Gemüseanbau oder Betretungsverbote sein. Eine gewisse Sonderstellung nehmen die so genannten Rüstungsaltlasten ein. Damit werden Flächen bezeichnet, die der Produktion militärischer Güter (z. B. Sprengstoffe) dienten oder unmittelbar von Streitkräften benutzt wurden. Bei einer Bestandsaufnahme Mitte der 1990er Jahre wurden 3240 solcher Flächen erfasst. Die erwähnte Sonderstellung beruht zum einen darauf, dass das Spektrum problematischer Stoffe teilweise ein anderes ist als bei zum anderen stellen sich bei Rüstungsaltlasten andere und teilweise sehr schwierige Fragen nach der Verantwortlichkeit.